Allgemeine Verfahrensregeln für das Online-Gebotsverfahren
1. Gegenstand des Verfahrens
Gegenstand dieses Gebotsverfahrens ist das unbebaute Baugrundstück (Flurstück 8008) mit einer Gesamtfläche von 223 m². Der Einstiegspreis (Mindestgebot) für das Verfahren beträgt 195.000 € (Basis: 874 €/m²).
2. Ablauf und Dauer der Bieterphase
- Die Bieterphase läuft über einen Zeitraum von exakt 4 Wochen.
- Gebote können ausschließlich über das dafür vorgesehene Online-Formular im geschlossenen Bereich abgegeben werden.
- Jedes abgegebene Gebot muss das vorherige Gebot um mindestens 1.000 € (Mindesterhöhungsschritt) übersteigen.
- Dynamic Closing: Geht in den letzten 5 Minuten vor Ablauf der Frist ein neues Gebot ein, verlängert sich die Laufzeit des Verfahrens automatisch um weitere 5 Minuten. Das Verfahren endet erst, wenn innerhalb der letzten 5 Minuten kein Gebot mehr abgegeben wurde.
3. Benötigte Nachweise bei Gebotsabgabe
Die Gebotsabgabe ist erst möglich, wenn der Bieter im System einen aktuellen Finanzierungsnachweis (Finanzierungsbestätigung einer deutschen Bank, Finanzierungszusage oder entsprechender Eigenkapitalnachweis) hochgeladen hat, welcher mindestens die Höhe des abgegebenen Gebots abdeckt, und dieser Nachweis vom Verkäufer geprüft und freigegeben wurde.
4. Unverbindlichkeit und Zuschlagsvorbehalt
Dieses Online-Gebotsverfahren ist kein klassisches Versteigerungsverfahren im Sinne des BGB und keine Auktion.
- Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, an den Höchstbietenden zu verkaufen (Zuschlagsvorbehalt).
- Der Verkäufer behält sich das Recht vor, das Verfahren ohne Angabe von Gründen abzubrechen, zu verlängern oder Verhandlungen mit einzelnen Bietern parallel zu führen.
- Ein rechtswirksamer Kaufvertrag kommt ausschließlich durch die notarielle Beurkundung zustande (§ 311b BGB). Bis dahin entstehen für keine der beiden Parteien Schadensersatz- oder Aufwendungsansprüche.
5. Kaufvertrag und Kosten
Der Kaufvertrag wird nach Abschluss des Verfahrens durch das beauftragte Notariat auf Grundlage des Höchstgebots sowie der in diesen Verfahrensregeln genannten Bedingungen erstellt und notariell beurkundet (§ 311b BGB). Die wesentlichen Vertragsbedingungen ergeben sich bereits aus diesen Regeln; ein individueller Vertragsentwurf wird erst nach Feststehen von Käufer und Kaufpreis erstellt.
Das Grundstück wird unter vollständigem Ausschluss der Sachmängelhaftung („gekauft wie gesehen“) veräußert. Alle anfallenden Notar-, Grundbuch- und Grunderwerbsteuerkosten trägt der Käufer.
Stand: 19.09.2026. Der Verkäufer behält sich Änderungen dieser Verfahrensregeln vor.